(Auflistung nicht abschliessend)
Ausnahmen bilden u.a.: Mietangelegenheiten, arbeitsrechtliche Streitigkeiten, Streitigkeiten aus dem Gleichstellungsgesetz, Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung.
Am Wohnsitz bzw. Firmensitz der beklagten Partei (allfällige separate, gesetzlich zulässige Gerichtsstandvereinbarungen vorbehalten).
Am letzten Wohnsitz des Erblassers/der Erblasserin.
Sollte das Friedensrichteramt Kreis III Baden aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für ein Begehren nicht zuständig sein, findet sich hier eine Übersicht zu den anderen Friedensrichterämtern des Kantons Aargau.
Friedensrichteramt Kreis III Baden
Gemeinden Baden, Ehrendingen, Ennetbaden, Freienwil, Ober-/ Untersiggenthal, Würenlingen
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Postlagernd
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